Informationen rund um die staatliche Vorsorge (AHV) - Alters- und Hinterlassenversicherung

Die Staatliche Vorsorge - die AHV

Im Drei – Säulen- Prinzip der Schweizer Vorsorge stellt die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) die erste Säule dar. Sie ist die umfassendste Institution, die die Schweizer Bevölkerung im Hinblick auf das Alter absichert. Eng verwoben die Invalidenversicherung, Abkürzung IV .

 

Die AHV ist für Männer mit vollendeten 65. Altersjahr und für Frauen ab dem 64. Lebensjahr angedacht. Die vollständige Angleichung des AHV-Alters für Frau und Mann ist Gegenstand einer nächsten AHV- Revision. Die Versicherung ist die umfassendste Vorsorgeinstitution: Alle hierzulande wohnhaften und oder erwerbstätigen Personen sind obligatorisch versichert. Das gilt für Erwerbstätige sowie auch Nichterwerbstätige.


Die Beitragspflicht beginnt am 1.Januar nach dem 17. Geburtstag für Erwerbstätige. Ab dem 20. Geburtstag müssen Beiträge auch für Nichterwerbstätige bezahlt werden. Zu Nichterwerbstätige gehören zum Beispiel - Rentnerinnen und Rentner, Studentinnen und Studenten, Hausmänner und Privatiers. Die Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des AHV- Alters.

 

 

Es gibt auch einige Abweichungen von der Beitragspflicht zur Pensionierung.
Wer eine bezahlte Tätigkeit übers Rentenalter hinaus verfolgt, bleibt Beitragspflichtig auch wenn er bereits eine Rente bekommt. Dabei wird ein Freibetrag gewährt (1400 Franken pro Monat für Angestellte und 16800 Franken jährlich für Selbstständige). Wer einen AHV Vorbezug in Anspruch nimmt zum Beispiel Frühpension zahlt weiterhin Beiträge als Nichterwerbstätiger. Auch nichterwerbstätige Hausfrauen und Hausmänner sind AHV Beitragspflichtig. Wenn der Ehegatte durch seine Erwerbstätigkeit das doppelte des gesetzlichen Mindestbeitrages bezahlt, entfällt eine Beitragszahlung.

 

 

 

Der AHV- Ausweis:

 

Arbeitnehmende werden von der AHV erfasst. Sie erhalten einen AHV- Ausweis mit ihrer persönlichen AHV_ Nummer. Bei jedem neuen Stellenantritt ist der AHV- Ausweis vorzulegen. Wenn Sie ihm zurück bekommen prüfen Sie ob die Nummer für die Ausgleichkasse Ihres neuen Arbeitgebers eingetragen wurden.
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnis brauchen Sie im Bezug auf AHV nichts zu unternehmen. Alle Belege trotzdem aufheben, damit man kontrollieren kann, ob die Beiträge korrekt abgerechnet wurden. Deshalb sind die Lohnausweise sehr wichtig.

 

 

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