Informationen zur Berechnung der AHV Beiträge welche einbezahlt werden müssen.

Die Berechnung der AHV Beiträge

Die AHV wird im Umlageverfahren finanziert, also müssen die Beitragspflichtigen mit ihren Abgaben für die Rente der Bezüger und Bezügerinnen aufkommen. Noch zusätzliche Mittel fließen aus anderen Quellen, wie zum Beispiel Alkohol- und Tabaksteuer sowie aus allgemeinen Mitteln des Bundes und der Kantone. Um Einnahmen und Ausgabenschwankungen zu glätten, hilft ein Ausgleichfond. Gemäß Gesetz sollte er immer mit Geld in der Höhe von mindestens einer Jahresausgabe gefüllt sein.

 

 

Die AHV- Beiträge der Angestellten betragen unabhängig von der Höhe des Einkommens 8,4 Prozent des Bruttolohnes. Es kommen Abzüge für die IV 1,4 Prozent und für die EO 0,3 Prozent dazu. Die Arbeitgeber und die Angestellten tragen die Prämien je zur Hälfte. Für die Abrechnung der AHV- Beiträge gegenüber der Ausgleichkasse ist der Arbeitgeber zuständig. Bei Selbstständigerwerbenden kommen je nach Finanzen 5,116 und 9,5 Prozent auf dem Steuerbaren Reineinkommen zur Anwendung. Eingeschlossen sind dabei Beiträge an IV und EO . AHV Beiträge sind auch auf Ferien- , Aushilfs- und Nebenjobs zu entrichten.

 

 

 

Weitere Informationen zur AHV-Beitragshöhe:

 

Die Beiträge für Nichterwerbtätige werden abgestuft nach ihrem Vermögen, und falls vorhanden, dem Renteneinkommen. Berücksichtigt werden Renten der Pensionskasse, Unterhaltszahlungen Tagesgelder, ausgeklammert bleiben dagegen Renten der AHV und der IV . Der Mindestbeitrag den Nichterwerbstätige einzahlen müssen beträgt 425 Franken pro Jahr, Maximalbetrag ist 10100 Franken inklusive Beitrag an IV und EV . Im Rahmen der ersten Säule ist die Form der IV ( Invalidenversicherung ) . Die Höhe der IV – Rente entspricht die Höhe AHV-Rente. Wenn das reguläre Rentenalter erreicht ist, löst die AHV- Rente die Invalidenrente ab. Die Absicherung gegen das Invaliditätsrisiko kann ungenau sein, denn die Leistungen reichen in der Regel nur 60 bis 80 Prozent des früheren Einkommen. Besonders Selbstständige kommen schnell in die Notlage , da sie häufig nicht über ein Pendant zur beruflichen Vorsorge ( zweite Säule ) verfügen. Sie müssten rechtzeitig abklären, ob Sie noch eine Zusatzversicherung gegen Erwerbsausfall benötigen.

 

Eine volle AHV- Rente erhält, wer seit dem 20. Lebensjahr lückenlos Beiträge geleistet hat. Falls Lücken auftreten ist eine empfindliche Kürzung der Rente die Folge pro fehlendes Beitragsjahr wird die Rente um 1/44 reduziert. Als Angestellter wird man in der Regel durch den Arbeitgeber automatisch erfasst. Bei Nichterwerbstätigen können schon mal versehendlich Beiträge vergessen worden sein. Man kann bis zu 5 Jahren nach der Entstehung Lückenlos geschlossen werden um spätere Einbusse zu vermeiden. Wenn Sie sich eine Weile aus dem Erwerbsleben ausklinken kann man eine Auszeit beantragen. Auskunft teilt die zuständige Ausgleichkasse mit.

 

 

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